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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Problemaufriss

Wird ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EntgFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).

Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer für längstens 78 Wochen (§ 48 SGB V) von der für ihn zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (d. h. so schnell wie möglich) mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntGVZ). Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben, sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntGVZ).

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheingung (eAU)

Diese ärztliche Bescheinigung wird durch ein elektronische Verfahren bei der zuständigen Krankenkasse abgerufen. Eine Übergabe durch den Arbeitnehmer entfällt.

Ansonsten ändert sich an dem Prozess nichts. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Beteiligte am eAU-Verfahren sind

  • (Zahn-)Arztpraxen
  • Krankenhäuser
  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Arbeitgeber

Das neue eAU-Verfahren gilt nicht für:

  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und -nehmer
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Festgestellte AU-Zeiten durch Privatärzte oder Privatärztinnen sowie Ärzte und Ärztinnen im Ausland

Praktische Probleme des Abrufs der eAU

In der Praxis stellt sich aber das Problem, wie der Arbeitgeber die eAU abruft. Hier gibt es derzeit wohl drei Möglichkeiten:

Abruf durch den Arbeitgeber

Zunächst kann der Arbeitgeber die eAU selbst über das Serviceportal der Sozialversicherung sv.net abrufen.

Dieser Abruf setzt eine vorherige Anmeldung voraus.

Abruf durch den beauftragten Steuerberater

Weiterhin kann der Steuerberater zum Abruf beauftragt werden.

Abruf durch Drittanbieter

Schließlich kann der Abruf auch über Drittanbieter erfolgen, die diese Service aber sicherlich auch abrechnen.

Weiterführende Informationen:

eAU – Umsetzung ab Januar 2023 (AOK)

Veröffentlicht in Organisation Recht

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