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Veröffentlichung der sog. Nachweis-Richtlinie

Nach dem Gesetz ist der Träger einer zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze (stationär/teilstationär) bzw. die bei der Vergütungsvereinbarung (ambulant) zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter oder der Entlohnung jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen.

Der GKV hat die sog. Nachweis-Richtlinie erlassen, die regelt, welche Unterlagen im Falle der Prüfung vorgelegt werden müssen.

Vorzulegen sind danach:

  • anonymisierte Personallisten mit Angabe
    • der Qualifikationsgruppe,
    • ggf. der Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe,
    • der wöchentlichen individualvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und
    • des darauf beruhenden durchschnittlichen monatlichen Gehalts bzw. der Entlohnung, sowie
    • des Ein- und Austritts der Beschäftigten während des Nachweiszeitraumes
  • anonymisierte Gehaltsabrechnungen, die die Eingruppierung und die Erfahrungsstufe der Beschäftigten enthalten
  • auf Verlangen Auszüge aus anonymisierten Arbeitsverträgen mit den Regelungen zum Gehalt bzw. zur Entlohnung

Für die Einreichung der Nachweisunterlagen ist dem Träger der Pflegeeinrichtung eine Frist von vier Wochen ab Zugang des Nachweisverlangens einzuräumen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.

Veröffentlicht in Nachrichten Organisation Recht Vergütungsverhandlung

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