Die zwingende Verwendung einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen wurde für einen Übergangszeitraum bis zum 30. September 2023 verschoben.
Die Verwendung der LBNR im Abrechnungsverfahren ist aber bereits möglich.
Liegt die LBNR eines Mitarbeiters nicht zur Abrechnung vor, können für den elektronischen Datenaustausch „Ersatz-Beschäftigtennummern“ verwendet werden.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Seite des Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege.
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